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rund um den Umzug

 

Rubrik: rund um den Umzug
Kategorie: Mietrechte

 

 

Mietrechte :

Mietrecht 
Grundfläche einer Dachterrasse bei Wohnflächenberechnung 
nach der II. BV ist grundsätzlich bis zur Hälfte einzubeziehen 
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 
Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage, 
mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der 
Wohnfläche einer Mietwohnung zu berücksichtigen sind,
Stellung genommen. In seinem Urteil vom 22.04.2009 stellt 
er unter anderem klar, dass bei Wohnflächenberechnungen 
nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung 
(II. BV) die Grundfläche einer Dachterrasse grundsätzlich 
bis zur Hälfte anzurechnen ist.
BGH, Achter Zivilsenat, Urteil vom 22.04.2009, 
Az.: VIII ZR 86/08 
Anmerkung: Gilt für Mietverträge bis zum 31.12.2003 - 
für Mietverträge ab dem 01.01.2004 gelten 25% 
anrechenbare Fläche. (Wohnflächenverordnung)
Keine Haftung des Mieters für einen abgebrochenen 
Briefkastenschlüssel 
BGB §§ 280, 538 
Der Mieter einer Wohnung hat für die Beschädigung 
eines Schlüssels nur Schadensersatz zu leisten, wenn 
ihm ein schuldhafter Verstoß gegen mietvertragliche 
Obhutspflichten vorzuwerfen ist. Der Mieter hat sich 
nicht etwa unter dem Gesichtspunkt zu entlasten, 
dass die Beschädigung in seinem Machtbereich passiert ist. 
AG Halle, Urteil vom 17.03.2009, Az: 93 C 4044/08; BeckRS 2009
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB bedarf es bei 
einer auf Zahlungsverzug des Mieters gestützten 
Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB keiner 
vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung. Dass der 
Vermieter einen sich aufbauenden Mietrückstand 
nicht sofort zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt, 
ändert daran nichts und lässt eine ohne Abmahnung 
erfolgte Kündigung noch nicht treuwidrig erscheinen.
BGH, Urteil vom 11.3.2009, Az: VIII ZR 115/08
Schadensersatz bei Auszug aus der Mietwohnung nach 
vorgetäuschtem Eigenbedarf bei formal unwirksamer Kündigung 
Ein Mieter hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm 
wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs gekündigt wurde. 
Das gelte auch dann, wenn die Kündigung an sich aus 
formalen Gründen unwirksam war. Des Weiteren bestehe 
ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn sich Mieter 
wegen des vorgeschobenen Eigenbedarfs mit dem Vermieter 
über einen Auszug geeinigt hätten.
BGH, Az: VIII ZR 231/07
Teppichreinigung bei Gewerberaum (Schönheitsreparaturklausel)
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein
 die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, 
umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens. 
Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass - 
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - an die Stelle des in § 24 
Absatz 4 Satz 3 II. BV genannten nicht mehr zeitgemäßen 
Streichens der Fußböden die Reinigung eines vom Vermieter
verlegten Teppichbodens treten soll. Voraussetzung ist damit, 
dass dem Mieter die Schönheitsreparaturen im Inneren übertragen
wurden und der Bodenbelag vermieterseits gestellt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008, Az: XII ZR 15/07
Mieterhöhungsverlangen über einen Mietspiegel
Ein Mieterhöhungsverlangen ist wegen falscher Einordnung der 
Wohnung in ein für die Wohnung nicht in Betracht kommendes 
Rasterfeld nicht formell unwirksam.
BGH v. 11.3.2009, Az: VIII ZR 316/07
Zahlungsfähigkeit eines Mieters - Arbeitgeberauskunft
Hat sich ein potentieller Mieter zur Auskunft hinsichtlich von 
Fragen nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen 
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. entschieden, so sind die 
Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Es genügt, dass der 
Mietinteressent eine entsprechende Erklärung verweigern 
kann - auch wenn dies wahrscheinlich zum Scheitern der 
Verhandlungen führen würde. Die Wahrheitspflicht gilt auch 
für den Fall, dass der Arbeitgeber den vorbereiteten Fragebogen 
ausfüllt. 
Andernfalls kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Vermieter 
schadensersatzpflichtig machen.
OLG Koblenz, 6.5.2008, Az: 5 U 28/08
Schönheitsreparaturen
a) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem 
Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich 
(Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und 
Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser 
Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und 
Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und 
Fenstern.
b) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch 
die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel 
"Schönheitsreparaturen 
trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, 
Balkontür und Loggia" in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13) 
"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten 
fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, 
das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und
Wiederherstellung der 
Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der 
Heizrohre sowie der Türen und Fenster" ist wegen unangemessener 
Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit
ist nicht auf die Textbestandteile "einschließlich Streichen
 von Außenfenstern, 
Balkontür und Loggia" und "sowie der Türen und Fenster" beschränkt.
BGH v. 18.2.2009, Az: VIII ZR 210/08

 
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