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Mietrechte
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Mietrecht
Grundfläche einer Dachterrasse bei Wohnflächenberechnung
nach der II. BV ist grundsätzlich bis zur Hälfte einzubeziehen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage,
mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der
Wohnfläche einer Mietwohnung zu berücksichtigen sind,
Stellung genommen. In seinem Urteil vom 22.04.2009 stellt
er unter anderem klar, dass bei Wohnflächenberechnungen
nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung
(II. BV) die Grundfläche einer Dachterrasse grundsätzlich
bis zur Hälfte anzurechnen ist.
BGH, Achter Zivilsenat, Urteil vom 22.04.2009,
Az.: VIII ZR 86/08
Anmerkung: Gilt für Mietverträge bis zum 31.12.2003 -
für Mietverträge ab dem 01.01.2004 gelten 25%
anrechenbare Fläche. (Wohnflächenverordnung)
Keine Haftung des Mieters für einen abgebrochenen
Briefkastenschlüssel
BGB §§ 280, 538
Der Mieter einer Wohnung hat für die Beschädigung
eines Schlüssels nur Schadensersatz zu leisten, wenn
ihm ein schuldhafter Verstoß gegen mietvertragliche
Obhutspflichten vorzuwerfen ist. Der Mieter hat sich
nicht etwa unter dem Gesichtspunkt zu entlasten,
dass die Beschädigung in seinem Machtbereich passiert ist.
AG Halle, Urteil vom 17.03.2009, Az: 93 C 4044/08; BeckRS 2009
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB bedarf es bei
einer auf Zahlungsverzug des Mieters gestützten
Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB keiner
vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung. Dass der
Vermieter einen sich aufbauenden Mietrückstand
nicht sofort zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt,
ändert daran nichts und lässt eine ohne Abmahnung
erfolgte Kündigung noch nicht treuwidrig erscheinen.
BGH, Urteil vom 11.3.2009, Az: VIII ZR 115/08
Schadensersatz bei Auszug aus der Mietwohnung nach
vorgetäuschtem Eigenbedarf bei formal unwirksamer Kündigung
Ein Mieter hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm
wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs gekündigt wurde.
Das gelte auch dann, wenn die Kündigung an sich aus
formalen Gründen unwirksam war. Des Weiteren bestehe
ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn sich Mieter
wegen des vorgeschobenen Eigenbedarfs mit dem Vermieter
über einen Auszug geeinigt hätten.
BGH, Az: VIII ZR 231/07
Teppichreinigung bei Gewerberaum (Schönheitsreparaturklausel)
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein
die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter,
umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.
Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass -
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - an die Stelle des in § 24
Absatz 4 Satz 3 II. BV genannten nicht mehr zeitgemäßen
Streichens der Fußböden die Reinigung eines vom Vermieter
verlegten Teppichbodens treten soll. Voraussetzung ist damit,
dass dem Mieter die Schönheitsreparaturen im Inneren übertragen
wurden und der Bodenbelag vermieterseits gestellt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2008, Az: XII ZR 15/07
Mieterhöhungsverlangen über einen Mietspiegel
Ein Mieterhöhungsverlangen ist wegen falscher Einordnung der
Wohnung in ein für die Wohnung nicht in Betracht kommendes
Rasterfeld nicht formell unwirksam.
BGH v. 11.3.2009, Az: VIII ZR 316/07
Zahlungsfähigkeit eines Mieters - Arbeitgeberauskunft
Hat sich ein potentieller Mieter zur Auskunft hinsichtlich von
Fragen nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. entschieden, so sind die
Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Es genügt, dass der
Mietinteressent eine entsprechende Erklärung verweigern
kann - auch wenn dies wahrscheinlich zum Scheitern der
Verhandlungen führen würde. Die Wahrheitspflicht gilt auch
für den Fall, dass der Arbeitgeber den vorbereiteten Fragebogen
ausfüllt.
Andernfalls kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Vermieter
schadensersatzpflichtig machen.
OLG Koblenz, 6.5.2008, Az: 5 U 28/08
Schönheitsreparaturen
a) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem
Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich
(Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und
Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser
Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und
Fenstern.
b) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch
die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel
"Schönheitsreparaturen
trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern,
Balkontür und Loggia" in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13)
"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten
fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und
Wiederherstellung der
Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der
Heizrohre sowie der Türen und Fenster" ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit
ist nicht auf die Textbestandteile "einschließlich Streichen
von Außenfenstern,
Balkontür und Loggia" und "sowie der Türen und Fenster" beschränkt.
BGH v. 18.2.2009, Az: VIII ZR 210/08

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