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Ihr Recht

 

Rubrik: Immobilienmarkt
Kategorie Ihr Recht

 

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Ihr Recht :  

Wohnungseigentumsrecht 

Behindertes Kind in der Nachbarschaft ist kein Sachmangel bei einer WEG
Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, der mit Verweis auf ein schreiendes, behindertes Kind in der Nachbarschaft nachträglich einen Rabatt auf seine Eigentumswohnung begehrte. Es ist gerade vor dem Hintergrund von Toleranz und der Integration Behinderter zweifelhaft, dass ein krankes Kind in der Nachbarschaft einen Sachmangel einer Immobilie darstellt.
LG Münster, 26.2.2009, Az: 8 O 378/08

Beschluss über einen Laubfegeplan ist nicht wirksam
Eine aktive Mitwirkung der einzelnen Wohnungseigentümer beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen ist im WEG nicht vorgesehen, sondern lediglich die Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Eine Regelung nach der vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann daher nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden.
OLG Düsseldorf, 23.6.2008, Az: I-3 Wx 77/08

Pflicht des werdenden Wohnungseigentümers zur Zahlung von Beiträgen trotz Pfändung des Anwartschaftsrechts (WEG § 28 )
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig bleibt der werdende Wohnungseigentümer auch dann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft Beitragsschuldner, wenn ein Gläubiger seinen Auflassungsanspruch pfändet.
AG Leipzig, Urteil vom 13.10.2008, Az: 151 C 7184/07

Iso-Fenster auch ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
Ein Eigentümer darf zwar nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft neue Iso-Fenster einbauen lassen. Tut er es aber doch, so hat dies keine Konsequenzen – eine Rückbaupflicht besteht laut eines Urteils nicht. Wohnungseigentümer, die alte Fenster gegen Wärme dämmende Isolierglas-Fenster austauschen wollen, dürfen dies normalerweise nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft tun. Denn ein solcher Eingriff ist eine bauliche Veränderung am Gebäude und bedarf laut Gesetz deshalb der Zustimmung der Gemeinschaft. Allerdings: Widersetzt sich ein Wohnungseigentümer dieser Regelung, so hat er keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, zitiert das Immobilienportal Immowelt.de
Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Az.: 24 W 15/07

Thermostatventile sind Gemeinschaftseigentum
Grundsätzlich ist es für die Übernahme von Kosten bei Sanierungen und Reparaturen für Wohnungseigentümer von Bedeutung, ob die Arbeiten am Gemeinschafts- oder am Sondereigentum erfolgen. "Im ersten Fall zahlt die Gemeinschaft, beispielsweise aus einer vorhandenen Instandhaltungsrücklage, im zweiten Fall muss ein Eigentümer die Kosten in vollem Umfange selber übernehmen". Während bei vielen Reparaturen eine Zuordnung von vorneherein klar ist, kommt es in einigen Fällen aber auch immer wieder zu Auseinandersetzungen. Eine überraschende Entscheidung fällte hierzu das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Das OLG vertrat die Auffassung, dass Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und deshalb Gemeinschaftseigentum sind.
Der betroffene Wohnungseigentümer konnte somit die drei aufgelaufenen Handwerkerrechnungen von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, die ihm aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile an der in seiner Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden waren.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2007, Az. 8 W 404/07

Anmerkung: Einige Gerichte tendieren mittlerweile dazu, auch die Heizkörper dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, was unserer Meinung nach auch richtig und konsequent ist.

Quelle: Ihr Recht Rheinpfalz Tageszeitung, immer Freitags in der Immobilienausgabe zu Lesen.

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