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Ihr
Recht :
Wohnungseigentumsrecht
Behindertes Kind in der Nachbarschaft ist kein Sachmangel bei einer
WEG
Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Klage eines
Wohnungseigentümers abgewiesen, der mit Verweis auf ein schreiendes,
behindertes Kind in der Nachbarschaft nachträglich einen Rabatt auf
seine Eigentumswohnung begehrte. Es ist gerade vor dem Hintergrund von
Toleranz und der Integration Behinderter zweifelhaft, dass ein krankes
Kind in der Nachbarschaft einen Sachmangel einer Immobilie darstellt.
LG Münster, 26.2.2009, Az: 8 O 378/08
Beschluss über einen Laubfegeplan ist nicht wirksam
Eine aktive Mitwirkung der einzelnen Wohnungseigentümer beim Vollzug
von Verwaltungsentscheidungen ist im WEG nicht vorgesehen, sondern
lediglich die Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse.
Eine Regelung nach der vom 1. September bis zum 30. Januar eines
Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen
von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft
herangezogen werden, kann daher nicht wirksam mehrheitlich beschlossen
werden.
OLG Düsseldorf, 23.6.2008, Az: I-3 Wx 77/08
Pflicht des werdenden Wohnungseigentümers zur Zahlung von Beiträgen
trotz Pfändung des Anwartschaftsrechts (WEG § 28 )
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig bleibt der
werdende Wohnungseigentümer auch dann im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft
Beitragsschuldner, wenn ein Gläubiger seinen Auflassungsanspruch pfändet.
AG Leipzig, Urteil vom 13.10.2008, Az: 151 C 7184/07
Iso-Fenster auch ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
Ein Eigentümer darf zwar nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
neue Iso-Fenster einbauen lassen. Tut er es aber doch, so hat dies
keine Konsequenzen – eine Rückbaupflicht besteht laut eines Urteils
nicht. Wohnungseigentümer, die alte Fenster gegen Wärme dämmende
Isolierglas-Fenster austauschen wollen, dürfen dies normalerweise
nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft tun.
Denn ein solcher Eingriff ist eine bauliche Veränderung am Gebäude
und bedarf laut Gesetz deshalb der Zustimmung der Gemeinschaft.
Allerdings: Widersetzt sich ein Wohnungseigentümer dieser Regelung,
so hat er keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, zitiert das
Immobilienportal Immowelt.de
Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Az.: 24 W 15/07
Thermostatventile sind Gemeinschaftseigentum
Grundsätzlich ist es für die Übernahme von Kosten bei Sanierungen
und Reparaturen für Wohnungseigentümer von Bedeutung, ob die
Arbeiten am Gemeinschafts- oder am Sondereigentum erfolgen. "Im
ersten Fall zahlt die Gemeinschaft, beispielsweise aus einer
vorhandenen Instandhaltungsrücklage, im zweiten Fall muss ein Eigentümer
die Kosten in vollem Umfange selber übernehmen". Während bei
vielen Reparaturen eine Zuordnung von vorneherein klar ist, kommt es
in einigen Fällen aber auch immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Eine überraschende Entscheidung fällte hierzu das Oberlandesgerichts
(OLG) Stuttgart. Das OLG vertrat die Auffassung, dass
Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der
Heizungswärme dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer
dienen und deshalb Gemeinschaftseigentum sind.
Der betroffene Wohnungseigentümer konnte somit die drei aufgelaufenen
Handwerkerrechnungen von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, die ihm
aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der
Thermostatventile an der in seiner Wohnung installierten Fußbodenheizung
entstanden waren.
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2007, Az. 8 W 404/07
Anmerkung: Einige Gerichte tendieren mittlerweile dazu, auch
die Heizkörper dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, was unserer
Meinung nach auch richtig und konsequent ist.
Quelle: Ihr Recht Rheinpfalz
Tageszeitung, immer Freitags in der Immobilienausgabe zu Lesen.

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